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Generationen Stiftung
Generationen Stiftung

SATZUNG

in der Fassung vom 19.12.2022 

Wir stehen an einem wichtigen und gefährlichen Punkt der Menschheitsgeschichte.
Um die Zukunft für unsere Kinder und Enkelkinder so zu gestalten, dass sie ähnlich gute Lebensbedingungen vorfinden, wie wir sie heute haben, müssen zeitnah wichtige Weichenstellungen eingeleitet werden.
Diese Weichenstellungen inhaltlich vorzubereiten, die Politik zu beraten und in der Öffentlichkeit dafür zu werben, ist unser Ziel.

Wir orientieren uns dabei an dem Grundgedanken:
Heute nicht auf Kosten von morgen.
Hier nicht auf Kosten von anderswo.

Die Stiftung führt den Namen „Generationen Stiftung“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Generationen Stiftung gemeinnützige GmbH“ mit Sitz in Berlin verwaltet. 

(1) Die Stiftung hat den Zweck, sich für die Wahrung der Interessen der nächsten Generationen einzusetzen durch 

– die Förderung der Volksbildung, 

– die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ohne Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind, 

Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig. 

(2) Der gemeinnützige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

a. die Förderung parteipolitisch neutraler Lobbyarbeit gegenüber Regierungen und anderen Verantwortlichen mit dem Ziel, diese Akteure für die Interessen der nächsten Generationen zu gewinnen, beispielsweise durch Appelle an zuständige staatliche Stellen, Kampagnen, Petitionen und Unterschriftensammlungen insbesondere zum Thema Klimawandel, Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz, Verbraucherschutz, soziale Ungerechtigkeit, politische Teilhabe und durch die Veröffentlichung eines Generationenmanifests, das von möglichst vielen Bürgern unterschrieben werden soll; 

b. die Entwicklung von politischen Fakten-Checks durch Experten insbesondere aus Wissenschaft und Vertretern der Zivilgesellschaft, die die Wirksamkeit und Generationengerechtigkeit politischer Entscheidung prüfen; 

c. die Entwicklung von Zukunftsszenarien und strategischen Denkanstößen durch Experten insbesondere aus Wissenschaft und Vertretern der Zivilgesellschaft, mit dem Ziel, Lösungen zu definieren und an die Politik zu tragen; 

d. die Durchführung und Unterstützung von Projekten, die die Stärkung der gesellschaftlichen und politischen Teilhabe der nachrückenden Generationen zum Ziel haben, zum Beispiel Angebote, die den Dialog zwischen Politik und Zivilgesellschaft fördern oder die Beteiligung der Bürger am politischen Entscheidungsprozess (beispielsweise durch die Einführung eines Familienwahlrechts); 

e. die Entwicklung und Durchführung von zum Beispiel Aufklärungsprogrammen, die die Einsicht über die Auswirkungen unseres Handelns auf das Leben anderer Völker vertiefen und das Zusammenleben in einer globalisierten Welt fördern durch gemeinsame Aktionen zu Klimawandel, Digitalisierung, Zukunft der Arbeit, Flüchtlingsthemen, Wohlstandsmodellen, demokratischer Gerechtigkeit und Bildung; 

f. die Durchführung öffentlichkeitswirksamer Kampagnen und -aktionen sowie allgemeiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die Bevölkerung über Zukunftsszenarien und Generationengerechtigkeit aufzuklären und über die Schritte dahin zu beraten, zum Handeln aufzufordern und politische Entscheidungen einzufordern bzw. zu unterstützen, vor allem durch den Aufbau eines breiten Netzwerks aus allen Bereichen der Gesellschaft, aber auch durch zum Beispiel Pressekonferenzen, Konferenzen, Diskussionsveranstaltungen, Ex-pertenrunden, die Herausgabe von Berichten, Publikationen und anderen Informationsmaterialien; 

g. die Vergabe von Stipendien an Studenten 

(3) Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden. 

(4) Die Stiftung erfüllt die in Abs. 1 genannten Zwecke auch durch die Zuwendung von Mitteln an eine andere Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wobei die finanzielle Förderung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft des privaten Rechts voraussetzt, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Eine Mittelzuwendung auch für die Verwirklichung anderer als der in Abs. 1 genannten Zwecke ist zulässig, darf aber nicht dauerhaft überwiegen. 

(1) Die „Generationen Stiftung“ verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische und natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet. 

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem nominalen Wert ungeschmälert zu erhalten. 

(2) Daneben kann die Stiftung ein verbrauchbares Vermögen erhalten. Zustiftungen sind nach Wunsch des Zuwendungsgebers in 

a. das Grundstockvermögen oder 

b. das verbrauchsfähige Vermögen 

zulässig. Dies umfasst auch Zustiftungen aufgrund eines Aufrufes der Stiftung. 

(3) Das Grundstockvermögen bestand bei Stiftungsgründung aus einem Barkapital von Euro 50.000,–. Die Anlage des Grundstockvermögens obliegt der Treuhänderin. Diese hat das Vermögen gesondert von ihrem Vermögen zu verwalten.  

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben 

a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. 

b. aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. 

c. aus dem möglichen Verbrauch des hierzu vorgesehenen Vermögens. 

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 

(3) Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Verwendung oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, dürfen nach Bedarf kurz-, mittel- oder langfristig zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. 

(4) Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden. 

(5) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Mittel der Stiftung dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. 

(6) Sowohl Umschichtungsgewinne als auch realisierte Verluste sind in eine Umschichtungsrücklage ein-zustellen. Eine positive Umschichtungsrücklage kann nach Vorgabe des Vorstands der „Generationen Stiftung“ dem Stiftungsvermögen zugeführt werden oder für den Stiftungszweck verwendet werden.   

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(1) Die Stiftung hat ein Gremium, den Stiftungsvorstand. 

(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Verbleibender Gründungsvorstand ist Frau Claudia Langer. Der Gründungsvorstand hat das Recht, zusätzliche Vorstandsmitglieder zu berufen. 

(3) Sofern der Stiftungsvorstand aus drei Mitgliedern besteht, trifft er seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen, ansonsten einstimmig. 

(4) Die Stifterin hat für den Fall ihres Ablebens, Rücktritts oder Ausscheidens (§13) aus dem Stiftungsvorstand eine Liste mit potentiellen Nachfolgern inklusive Adresse zu erstellen, die im Falle ihres Able-bens, Rücktritts oder Ausscheidens im Sinne von § 13 von der Treuhänderin gefragt werden, ein Vorstandsamt zu übernehmen. Diese Liste kann jederzeit geändert werden. In der Liste muss angegeben sein, in welcher Reihenfolge die potentiellen Nachfolger gefragt werden, das Amt zu übernehmen. Tritt Nr. 1 das Amt nicht an, wird Nr. 2 gefragt und so fort. 

(5) Sofern der Stiftungsvorstand nur aus einer Person besteht, gilt Absatz 4 für die Nachfolge im Stiftungsvorstand entsprechend. Sobald mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden sind, ergänzt sich der Stiftungsvorstand durch Kooptation. 

(6) Die Amtszeit der Stifterin im Stiftungsvorstand ist deren Lebenszeit. Sofern die Kinder von Frau Langer ein Amt im Stiftungsvorstand übernommen haben, ist deren Amtszeit, vorbehaltlich der Regelung in § 13 Abs. 2 S. 2, ebenfalls deren jeweilige Lebenszeit. Bei Berufung anderer Personen in den Vorstand beträgt die Amtszeit drei Jahre. Erneute Berufung ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Berufung von Vorstandsmitgliedern im Amt. Wird während der dreijährigen Amtszeit eines Vorstandsmitglieds ein weiteres Vorstandsmitglied zeitlich befristet berufen, so endet dessen Amtszeit mit Ablauf der ersten Dreijahresfrist (Gleichlauf der Amtszeiten). Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. 

(7) Ist zu einem Zeitpunkt kein Vorstand eingesetzt, so bestimmt die Generationen Stiftung gemeinnützige GmbH einen Stiftungsvorstand. 

(8) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege ersetzt werden. 

(9) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes der „Generationen Stiftung“ liegen in der Kontrolle der Pflichten der Treuhänderin und in der Wahrnehmung der Rechte der „Generationen Stiftung“. 

(10)Im gesetzlichen Rahmen hat der Vorstand der „Generationen Stiftung“ gegenüber der Treuhänderin folgende Rechte: 

a. Die Entscheidung, auf welche Empfänger die Stiftungsgelder verteilt werden. 

b. Die Entscheidung, ob und welche individuellen Stiftungsaktivitäten durchgeführt werden, beispielsweise im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit oder operativer Tätigkeiten. Die Durchführung solcher individuellen Stiftungsaktivitäten obliegt kraft Treuhandverhältnis der Treuhänderin. 

c. Die Mitwirkung bei der Anlage des Stiftungsvermögens in Absprache mit der Treuhänderin unter Beachtung der von der Treuhänderin vorgegebenen Anlagerichtlinien. 

d. Entscheidungen im Sinne von § 5 über die Bildung und Auflösung von Rücklagen, die Bildung von Vermögen sowie die Verwendung von Mitteln. 

(2) Die Treuhänderin hat aus dem Treuhandverhältnis die Pflicht, für die „Generationen Stiftung“ eine Basisverwaltung zu erbringen bzw. von Dritten erbringen zu lassen. Die hierfür entstehenden Kosten werden von der „Generationen Stiftung“ getragen. Die Basisverwaltung umfasst folgende Tätigkeiten: 

a. Die Kontoführung der „Generationen Stiftung“ 

b. Die Finanzbuchhaltung der „Generationen Stiftung“ 

c. Die Erstellung einer Jahresrechnung 

d. Die Vermögensanlage 

e. Die Bereitstellung der Daten für die Erstellung der Steuererklärung. 

(3) Die Treuhänderin hat darüber hinaus die Pflicht, Zuwendungsbestätigungen zu erstellen. bzw. von Dritten erstellen zu lassen. 

(4) Die Treuhänderin hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der „Generationen Stiftung“ aufzustellen. 

(5) Die Treuhänderin handelt im Außenverhältnis im eigenen Namen, im Innenverhältnis für Rechnung des Stiftungsvermögens. 

Der Vorstand der „Generationen Stiftung“ kann als weiteres Gremium ein Kuratorium ernennen. Das Kuratorium hat beratende Funktion. Einzelheiten über Mitgliederzahl, Aufgaben und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung des Kuratoriums festzuhalten, die der Vorstand erlässt. Eine Vergütung für die Tätigkeit als Kuratoriumsmitglied wird nicht gewährt, diese Tätigkeit ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege ersetzt werden. 

Der Vorstand der „Generationen Stiftung“ hat jederzeit das Recht, die „Generationen Stiftung“ auf Rechnung der „Generationen Stiftung“ in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln und in diesem hang eine Satzungsänderung zu veranlassen, die den Vorschriften der jeweiligen Stiftungsaufsicht genügt. Zu Lebzeiten der Stifterin ist deren Zustimmung erforderlich. Im Falle der Umwandlung wird die Stifterin der „Generationen Stiftung“ als Stifterin für die rechtsfähige Stiftung zumindest in deren Satzungspräambel ausdrücklich genannt.

Sowohl die Stifterin als auch der Vorstand der „Generationen Stiftung“ sowie die Treuhänderin haben das Recht, die Treuhänderschaft jeweils zum Jahresende ordentlich zu kündigen, die Stifterin und der Vorstand der „Generationen Stiftung“ mit einer Frist von sechs Monaten, die Treuhänderin mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende. Bei einer Kündigung durch den Vorstand der „Generationen Stiftung“ ist zu Lebzeiten der Stifterin deren Zustimmung erforderlich. Bei einer Kündigung hat der Vorstand der „Generationen Stiftung“ bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit einen neuen Treuhänder zu benennen und bis zum 31.12. die Voraussetzungen für die Vermögensübertragung zu schaffen. Andernfalls wird die „Generationen Stiftung“ aufgelöst. Die Treuhänderschaft kann außerdem aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-form. 

Satzungsänderungen können vom Vorstand der „Generationen Stiftung“ mit Zustimmung der Treuhänderin durchgeführt werden, soweit dadurch die Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht verletzt werden. Zu Lebzeiten der Stifterin ist deren Zustimmung erforderlich. Nach dem Tod der Stifterin können Satzungsänderungen durch den Vorstand nach seinem Ermessen durchgeführt werden. Die Satzungsänderung muss in einer von der Treuhänderin und vom Vorstand der „Generationen Stiftung“ sowie, falls erforderlich, von der Stifterin der „Generationen Stiftung“ unterzeichneten schriftlichen Erklärung enthalten sein. Die Treuhänderin und die Stifterin sowie der Vorstand der „Generationen Stiftung“ erhalten je eine Ausfertigung. Satzungsänderungen sind vorab mit dem Finanzamt abzustimmen. 

(1) Soweit für die betreffende Person hinsichtlich der Vermögenssorge ein Betreuer bestellt worden ist, 

 scheidet die Person automatisch aus dem Vorstand aus. 

 entfallen die Zustimmungsvorbehalte des Stifters aus §§ 10, 11, 12 und 14. Es gelten ab dann die Regelungen, die die Stifterin für die Zeit nach ihrem Tod vorgesehen hat. 

Dies gilt auch, wenn für die betreffende Person zur Vermeidung einer Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde und die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Gebrauch dieser Vorsorge-vollmacht nach schriftlicher Feststellung eines Arztes vorliegen und von der Vorsorgevollmacht bereits seit vier Monaten Gebrauch gemacht wird. 

(2) Wird die Betreuung der Stifterin wieder aufgehoben oder fallen die Voraussetzungen für den Gebrauch der Vorsorgevollmacht für die Stifterin weg, so leben die Zustimmungsvorbehalte der Stifterin aus §§ 10, 11, 12 und 14 wieder auf. Sofern die Stifterin gemäß Absatz 1 aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden ist, hat sie wieder das Recht, den alleinigen Stiftungsvorstand zu übernehmen. 

Sowohl die Stifterin als auch der Vorstand können gemeinsam mit der Treuhänderin die Auflösung der Stiftung beschließen. Die Auflösung ist vorab mit dem Finanzamt abzustimmen. Bei einer Auflösung durch den Vorstand ist zu Lebzeiten der Stifterin deren Zustimmung erforderlich. Nach dem Tod der Stifterin ist eine Auflösung nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Stiftung keine (auch keine testamentarischen) Spenden oder Zustiftungen mehr erhalten wird und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen im Verhältnis zu den Verwaltungskosten nicht nur kurzfristig so gering sind, dass eine Fortführung der Stiftung nicht mehr sinnvoll erscheint.

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Volks- und Berufsbildung. 

Berlin, den 19.12.2022